Stadion-Ordnung |
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§ 1 Geltungsbereich
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- Der Gemeinderat Denzlingen hat diese Benutzungsordnung am 12.06.2007 beschlossen.
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Einbollen-Stadions Denzlingen.
Die Besucher des Stadions erkennen mit dem Betreten des Stadions diese Stadionordnung
an.
- Das Hausrecht steht sowohl der Gemeinde Denzlingen als auch dem FC Denzlingen zu.
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§ 2 Widmung
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- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Im Rahmen von solchen Sportveranstaltungen gelten grundsätzlich
ergänzend die Bestimmungen der nationalen Verbände (z.B. SBFV, DFB).
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Einbollen-Stadions besteht nicht.
- Das Einbollen-Stadion ist durch Vereinbarung vom 01.11.1982 an den FC Denzlingen verpachtet worden.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
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§ 3 Aufenthalt
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- In den Versammlungsstätten und Anlagen des Einbollen-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte
oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine
andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei
oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
- Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen oder auf andere Weise
zugewiesenen Platz einzunehmen.
- Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Gemeinde Denzlingen im Einvernehmen
mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.
- Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche
Verwendung seines Abbildes und seiner Stimme für Fotografien sowie von Bild- und Tonübertragungen bzw. –aufzeichnungen ein,
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.
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§ 4 Eingangskontrolle
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- Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte
oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu untersuchen,
ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko
darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen,
sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik
ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
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§ 5 Verhalten im Stadion
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- Innerhalb der Stadionanlagen hat sich der Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder –
mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des
Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll-
und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
- Unbeschadet dieser Stadionordnung können die nach Abs. 3 Berechtigten erforderliche weitere Anordnungen für den
Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem
Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.
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§ 6 Verbote
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- Den Besuchern des Stadions ist das Mitbringen folgender Gegenstände untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial,
- Waffen jeder Art,
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
- Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
- Mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren),
- Alkoholische Getränke aller Art
- Tiere
- Sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laser-Pointer).
- Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten.
- Mit Gegenständen zu werfen,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
- Ohne Erlaubnis der Gemeinde Denzlingen oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen
und Sammlungen durchzuführen,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, beschriften, bemalen oder zu bekleben,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von
Sachen zu verunreinigen.
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§ 7 Haftung
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- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden,
haftet weder der FC Denzlingen noch die Gemeinde Denzlingen.
- Unfälle oder Schäden sind dem FC Denzlingen e.V. unverzüglich zu melden.
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§ 8 Zuwiderhandlungen
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- Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße nach den
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung belegt werden. Besteht der
Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
- Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus
dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
- Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer
Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot
ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf
das Stadion beschränkt oder gemäß Absprache mit den in § 2 Abs. 1 dieser Stadionordnung genannten Verbänden
oder anderen Betreibern von Stadien mit bundesweiter oder internationaler Wirksamkeit ausgesprochen werden.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
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§ 9 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Denzlingen, 04.07.2007
Dr. Fischer, Bürgermeister
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